Das Strafverfolgungsrisiko der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufsträger steigt kontinuierlich. Verschärfte (Verwaltungs-)Strafrechtsnormen und Strafrechtsjudikatur führen vermehrt zu behördlichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen und Strafverfahren gegen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch gegen Rechtsanwälte und Notare.

Gerade aktuelle Fälle im Notariat zeigen, dass schon berufliche „Alltagshandlungen“ das Potenzial in sich bergen, in strafrechtliche Ermittlungen oder sogar in ein strafrechtliches Hauptverfahren verwickelt zu werden. So kann etwa die Beglaubigung (Beurkundung) eines Liegenschaftskaufvertrages, das Einverleiben eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes oder von Rangordnungen im Grundbuch kurz vor Insolvenzeröffnung dazu führen, dass Notare in den Verdacht der Beitragstäterschaft wegen Betruges, Insolvenzverschleppung oder vorsätzlicher Gläubigerschädigung und damit in das Fahrwasser staatsanwaltlicher Ermittlungen gelangen.

Der größte „Feind“ ist der eigene Mandant

Die Erfahrungen aus der (internationalen) Berufshaftung zeigen ebenso, dass der größte Feind des Beraters oft sein eigener Mandant ist. Zu denken ist an die Beratung „unehrlicher“ Mandanten in Unkenntnis der tatsächlichen Gefahrenlage. Hinzukommt das bewusste Beraten, Begleiten und damit Unterstützen von Mandanteninteressen in wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und rechtlichen Grenzlagen, wozu das Ausnützen von Gesetzeslücken und Zweifelfragen zählt. Wie im Fall „Cum-Ex“ kann exponierte (Steuer-)Beratung zum Bumerang werden und den beratenden Berufsträger in Strafverfahren verwickeln. Der frühere Steuerberatungschef einer großen Anwaltskanzlei wurde im Jahr 2024 wegen Beihilfe zur qualifizierten Steuerhinterziehung verurteilt.

Viele Delikte spielen eine Rolle

Das Strafrecht, insbesondere das (österreichische) Verwaltungs-straf- bzw. das (deutsche) Ordnungswidrigkeitenrecht wird vom Gesetzgeber, insbesondere vom europäischen Gesetzgeber, auch laufend verschärft. Es gibt neben dem Risiko zunehmender Bußgeldverfahren etwa bei Verletzung von Geldwäsche- und Datenschutzbestimmungen eine ganze Reihe anderer Delikte, die für rechts- und wirtschaftsberatende Berufe eine Rolle spielen: Beihilfe zur (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung, Bilanzfälschung, Untreue, Betrug oder grob fahrlässige Beeinträchtigung oder Schädigung von Gläubigerinteressen im Zusammenhang insolvenznaher Vertragsgestaltung oder Sanierungsberatung, Geldwäsche bzw. Korruption (etwa bei ungeprüfter oder nicht ausreichend geprüfter Akzeptanz und/oder Weiterleitung von Mandantengeldern). Auch die Beihilfe zu einer bloß „fahrlässigen“ Steuerverkürzung ist strafbar und kann bei einem entsprechenden Anfangsverdacht zu einem Finanz- bzw. Steuerstrafverfahren führen. Zudem steigen Meldepflichten etwa im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Steuergestaltungen („DAC 6“), bei deren Verletzung Ermittlungsverfahren drohen.

Hohes Kostenbelastung im Verfahrensfall und kaum staatlicher Kostenersatz

Die Kosten eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Hauptverfahrens können hierbei beträchtlich sein und rasch zu Kostenaufwendungen in fünfstelliger, zum Teil in sechsstelliger Eurobetragshöhe führen. Strafverfahrenskosten werden anders als Kosten im Zivilverfahren im Fall eines Freispruchs von der öffentlichen Hand hingegen nur geringfügig erstattet. Im staatlichen Kostenersatzrecht, das etwa in Österreich zum 01.08.2024 reformiert wurde, wird bei der Erstattung zwar zwischen Ermittlungs- und Hauptverfahren unterschieden. Nur im Hauptverfahren gibt es einen einigermaßen relevanten Kostenersatz, wobei dieser mit Blick auf die in der Praxis tatsächlich anfallenden Kostenaufwendungen immer noch wesentlich zu niedrig angesetzt ist. Umso mehr gilt dies für Kostenaufwendungen im Ermittlungsverfahren, für die es oft keinen oder nur einen sehr reduzierten Kostenersatz gibt.

Gleiches gilt für Deutschland. Ersetzt wird nur das gesetzliche Honorar, und dies auch nur im Hauptverfahren, nicht bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Das mit dem Verteidiger vereinbarte Honorar liegt zudem in aller Regel über der gesetzlichen Ersatzhöhe; einen erheblichen Teil der Kosten muss der Freigesprochene selbst tragen.

Kein Schutz in der Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Strafverfahrenskosten ebenfalls nicht:

  • Wenn überhaupt, dann werden nur Strafverteidigungskosten (und keine sonstigen Kosten, insbesondere Gutachterkosten) übernommen. Dies wiederum nur auf Weisung oder nach Genehmigung des Versicherers (Weisungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt). Es besteht in der Berufshaftpflichtversicherung jedenfalls kein Recht des Versicherten auf Kostendeckung.
  • Erforderlich ist des Weiteren, dass Strafrechtsrisiken vorliegen, die zu einem potenziellen schadenersatzrechtlichen Regress führen können. Reine ordnungsstrafrechtliche Verfahren (insbesondere Verwaltungsstrafverfahren, Disziplinarstrafverfahren) sind mangels Schadenersatzkonnexes in der Berufshaftpflichtversicherung nicht versichert.
  • Der Strafrechtsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung setzt zudem voraus, dass, da in der Berufshaftpflichtversicherung nur fahrlässige Pflichtverletzungen gedeckt sind, Strafdelikte verfahrensförmig untersucht werden, die „auch“ fahrlässig (und nicht „nur“ vorsätzlich) begangen werden können. Daran scheitert es häufig in der Praxis. Ersteres ist vielleicht noch bei Verwaltungsstraf- oder Finanz- bzw. Steuerstrafdelikten der Fall, nicht jedoch bei gerichtlichen Strafdelikten, die in der Regel nur bei Vorsatz strafbar sind. Bei Strafverfahren zu reinen Vorsatztaten gewährt die Berufshaftpflichtversicherer daher auch diesem Grund keine Deckung.

Vorsorge durch Spezial-Strafrechtschutzversicherung

Der Abschluss einer Spezial-Strafrechtsschutzversicherung ist ein wichtiger Zusatzbaustein, um gegen die genannten beruflichen Risiken einer Strafverfolgung dennoch ausreichend abgesichert zu sein.

Die Spezial-Strafrechtsschutzversicherung bietet eine weitgehende finanzielle Absicherung bei der Tragung von Strafverfahrenskosten aus einem Straf-, Verwaltungsstraf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren: (1) Kostendeckung auch dann, wenn kein Schadenersatzregress droht oder möglich ist, also auch bei Verteidigung gegen rein ordnungsstrafrechtliche (disziplinarrechtliche) (Verwaltungs-)Strafverfahren; (2) Kostendeckung auch dann, wenn der Vorwurf einer nur „vorsätzlich begehbaren Straftat“ im Raum steht (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz besteht eine Kostenrückerstattungspflicht des Versicherten); (3) Deckung auch individuell vereinbarter Verteidigerkosten, sowie sie bei Mandatierung von Strafverteidigern üblich sind; (3) Deckung auch weiterer Strafverfahrenskosten, wie z.B. Gerichtskosten, Zeugen- und insbesondere Sachverständigenkosten, Übersetzungs- und Reisekosten; (4) Deckung auch für Steuer- und Abgabenverfahren (und zwar ohne den in den allgemeinen AVB der Rechtsschutzversicherung enthaltenen Risikoausschluss für Steuer- und Abgabenverfahren). Die Spezial-Strafrechtsschutzversicherung bietet ferner (5) wichtige Assistance-Leistungen bei der Organisation, Auswahl und Beauftragung qualifizierter Rechtsanwälte, wenn es zur Einleitung von Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) kommt.

Abgrenzung zur Firmenrechtsschutzversicherung

Die Spezial-Strafrechtsversicherung ist, das wird in der Praxis häufig übersehen, von einer allgemeinen Firmenrechtsschutzversicherung, die nur zum Teil Strafverfahrenskosten deckt, zu unterscheiden! Nur die Spezial-Strafrechtschutzversicherung bietet gesichert Versicherungsschutz für alle Deliktsformen (nicht nur für Vergehen, sondern auch für Verbrechen), und zwar im Voraus und nicht erst mit rückwirkendem Kostenersatz. Deckung besteht auch schon ab der ersten (auch verdeckten) Ermittlungshandlung. Im Ergebnis: Nur eine Spezial-Strafrechtsschutzversicherung bietet den erforderlichen umfangreichen Versicherungsschutz.

Preiswerter Risikotransfer

Der Prämienmehraufwand durch Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung ist sehr überschaubar und zudem, wie jede Versicherungsprämie, steuerlich absetzbar. Für manche Berufsgruppen finden sich zum Teil Prämien auf Basis der Anzahl der Mitarbeiter. Die Prämien liegen für bestimmte Berufsgruppen sehr niedrig, zum Teil nur im mittleren bis höheren dreistelligen Eurobereich! Bei einer rein betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise („Strafverfahrenskosten sind unkalkulierbar,eine Strafrechtsschutzversicherung hingegen schon“) und bei Abwägung der zunehmenden strafrechtlichen Risiken für rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger steht der Prämienaufwand durch Abschluss einer Spezial-Strafrechtsschutzversicherung in keinem Verhältnis zum drohenden Kostenrisiko.

Gerne beraten wir Sie zu dieser Versicherungsform bzw. erstellen ein individuelles Angebot!

Dr. iur.

Herman Wilhelmer

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