BGH AnwZ (Bfg) 36/24
Die Große BRAO-Reform im Jahr 2022 hat das anwaltliche Berufsgesellschaftsrecht in weiten Teilen neu geregelt. Rechtsanwälten stehen seitdem nicht nur alle Gesellschaftsformen gem. § 59b Abs. 2 BRAO offen sowie der Zusammenschluss mit sämtlichen Berufsangehörigen der freien Berufe nach dem PartGG, sondern gem. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO auch die Möglichkeit, sich in einer mehrstöckigen Gesellschaft zu organisieren.
Der BGH hat im vergangenen Jahr zur Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft Stellung genommen und mit Urteil vom 22.07.2025 den Kreis der zulässigen Gesellschafter einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft auf nach der BRAO zugelassene anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften beschränkt.
Im vom BGH entschiedenen Fall beantragte eine GmbH, deren Gesellschafter eine Steuerberatungsgesellschaft, ein Rechtsanwalt und Steuerberater sowie zwei Steuerberaterinnen waren, die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO. Der Zulassungsantrag wurde von der zuständigen Rechts-anwaltskammer mit Verweis auf § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO abgelehnt, da hiernach nur gemäß § 59f BRAO zugelassene Berufsausübungsgesellschaften Gesellschafter sein können. Dass es sich um nach der BRAO zugelassene Berufsausübungsgesellschaften handeln muss, gilt auch nicht erst, seitdem der Gesetzgeber zum 26.10.2024 den § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO dahingehend ergänzt hat, dass Gesellschafter nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaft „nach diesem Gesetz“ sein dürfen.
Damit weicht die Regelung zum zulässigen Gesellschafterkreis in der BRAO deutlich von den Vorschriften im StBerG ab. Dass an Steuerberatungsgesellschaften neben weiteren Steuerbe-ratungsgesellschaften auch Berufsausübungsgesellschaften anderer Berufsgruppen beteiligt sein können – nämlich solcher nach der BRAO, der PAO und der WPO -, bedeutet nicht, dass § 59i BRAO dementsprechend weit ausgelegt werden kann. Steuerberatungsgesellschaften fallen zudem schon dem Wortlaut von § 59i BRAO nach nicht in den Kreis der zulässigen Gesellschafter, da sie nicht zugelassen, sondern von der Steuerberaterkammer anerkannt werden.
Mit der bewussten Beschränkung des Gesellschafterkreises anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaften soll die Einhaltung der anwaltlichen Grundpflichten
• Pflicht zur Verschwiegenheit
• Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
• Pflicht, keine die Unabhängigkeit gefährdenden Verbindungen einzugehen
zum Schutz der Rechtspflege sichergestellt werden. Dafür müssen sowohl die Berufsausübungsgesellschaft als auch die geschäftsführenden Organe unmittelbar der Kammeraufsicht unterliegen und bei Verstößen sanktioniert werden können. Bei einer doppelstöckigen Berufsausübungsgesellschaft ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter selbst eine Berufsausübungsgesellschaft nach der BRAO sind.
Steuerberatungsgesellschaften unterliegen zwar ähnlichen berufsrechtlichen Pflichten wie Anwaltsgesellschaften sowie auch einer Kammeraufsicht, aufgrund des abweichenden Berufsfelds ist jedoch eine Gleichbehandlung beider Gesellschaftsformen nicht zwingend. Auch eine doppelte Kammerzugehörigkeit der berufsfremden Gesellschafter oder eine Ausweitung der Aufsicht der berufsfremden Kammer hält der BGH für keine adäquaten Maß-nahmen, um die anwaltlichen Grundpflichten im Rahmen einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft unter Beteiligung einer Steuerberatergesellschaft abzusichern.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beteiligung an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nur in engen Grenzen zulässig ist. Im vom BGH entschiedenen Fall bezog sich die Versagung der Zulassung nur auf eine doppelstöckige Berufsaus-übungsgesellschaft. Rechtsanwälten und Steuerberatern stehen gemäß § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO aber alternative Formen der Zu-sammenarbeit zur Verfügung. Aufgrund dessen hat der BGH die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer für verfassungsgemäß und verhältnismäßig gehalten, da die Gesellschaft nur in ihrer Berufsausübung eingeschränkt wird, nicht aber in ihrer Berufswahl.
