Kontrollpflichten des Mandanten bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger

Steuerberater werden von ihren Mandanten häufig mit der Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses beauftragt. Dies entbindet den Mandanten jedoch nicht von seinen eigenen öffentlich-rechtlichen Pflichten, zu denen auch die die Offenlegungspflicht des § 325 Abs. 1 und 2 HGB gehört. Er muss trotz Delegation an den Steuerberater selbst überprüfen, dass die Unterlagen rechtzeitig beim Bundesanzeiger eingereicht werden (LG Bonn, Beschluss vom 20.01.2010 – 31 T 1398/09). Das Landgericht Braunschweig hat vor diesem Hintergrund die Klage gegen eine Steuerberatungsgesellschaft aufgrund der verspäteten und nicht vollständigen Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger abgewiesen (Urt. v. 01.08.2024 – 5 O 3033/22).

Was war passiert?

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft war im Zeitraum Herbst 2018 bis Februar 2021 der steuerliche Berater eines Importeurs und Großhändlers für verschiedene Asia Supermärkte. Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. auch die Erstellung der Jahresabschlüsse und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger. In Bezug auf die Jahresabschlüsse für 2016 und 2017 war die Rechtzeitigkeit der Veröffentlichung strittig. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen des Mandanten aufgrund eines Insolvenzeröffnungsantrags vom 04.10.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Klägerin in dem Verfahren war daher die Insolvenzverwalterin.

Im Verlauf der Jahre 2019 bis 2021 kamen Ordnungsgelder in Höhe von 20.000 € zusammen, da beide Jahresabschlüsse deutlich verspätet beim Bundesanzeiger von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft hinterlegt wurden. Außerdem wurde die Offenlegung nach §§ 267a, 326 Abs. 2 S. 3 HGB a.F. in vereinfachter Form vorgenommen. Die Voraussetzungen dieser für Kleinstkapitalgesellschaften vorgesehenen Hinterlegung wurden allerdings zunächst gar nicht und im weiteren Verlauf trotz Nachreichung weiterer Daten nur unvollständig nachgewiesen. Das Bundesamt für Justiz setzte daher immer weitere Fristen verbunden mit der Aufforderung, die Jahresabschlüsse korrekt zu hinterlegen bzw. die vollständigen Nachweise zu erbringen. Es verhängte dabei nach Fristablauf immer weitere Ordnungsgelder, die sich auf 20.000 € summierten. Diese wurden als Schadenersatz gegenüber der beklagten Steuerberatungsgesellschaft geltend gemacht.

Die Klägerin sah das Verschulden bei der beklagten Steuerberatungsgesellschaft und argumentierte, diese hätte die Jahresabschlüsse rechtzeitig veröffentlichen müssen und nicht die vereinfachte Form wählen dürfen, wenn sie hierfür die erforderlichen Nachweise nicht fristgerecht erbringen kann. Die Beklagte verteidigte sich mit der Begründung, die Insolvenzschuldnerin habe Unterlagen durchweg nur unvollständig und mit großer Verspätung zur Verfügung gestellt. Das Mandatsverhältnis wurde aufgrund der schlechten Mitwirkung der Insolvenzschuldnerin von der Steuerberatungsgesellschaft im Februar 2021 gekündigt. Teilweise ergingen die Ordnungsgelder auch erst nach der Mandatsniederlegung. Das Gericht wies die Klage in der Folge als unbegründet zurück.

Warum hatte die Klage keinen Erfolg?

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass es dem Steuerberater möglich war, seine Pflichten vertragsgemäß und fristgerecht zu erfüllen. Wenn der Steuerberater notwendige Unterlagen, Informationen und Dokumente nicht im erforderlichen Umfang richtig, vollständig und rechtzeitig erhält, kann ihm dies nicht angelastet werden. Nur aus dem Umstand heraus, dass die Steuerberatungsgesellschaft die Jahresabschlüsse veröffentlicht hat, lässt sich nicht ableiten, dass die ihr vorliegenden Unterlagen ausreichten, um den Anforderungen des Bundesanzeigers auch zu entsprechen. Darüber hinaus kann die öffentlich-rechtliche Pflicht einer Gesellschaft zur Offenlegung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger nicht vollständig auf einen Steuerberater delegiert werden. Die Gesellschaft selbst hat durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen, dass die Unterlagen rechtzeitig beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Mandant Kenntnis von vom Bundesamt gesetzten Fristen und angedrohten Bußgeldern hatte.

Fazit

Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft konnte durch umfassende Dokumentation nachweisen, dass fehlende Unterlagen immer wieder angefordert worden waren. Auch auf die Auswirkungen und Risiken bei verspäteter oder unvollständiger Erstellung und Offenlegung der Jahresabschlüsse wurde durch den Steuerberater explizit hingewiesen. Es empfiehlt sich daher immer eine lückenlose Dokumentation zu führen und schriftliche Risikohinweise an den Mandanten zu Fristen, drohenden Bußgeldern u.ä. zu geben. Dies gilt im Besonderen bei unzuverlässigen Mandanten, wenn Fristabläufe drohen.

Erfreulich ist, dass das Gericht in diesem Fall zugunsten des Steuerberaters entschieden hat. Trotz der Tendenz in der Rechtsprechung den Steuerberatern immer größere Verantwortung und Hinweispflichten zuzuweisen, wurde hier klargestellt, dass ein Mitverschulden des Mandanten sehr wohl möglich ist und den Steuerberater entlastet, wenn dem Steuerberater durch fehlende Mitwirkung des Mandanten seine Pflichterfüllung nicht möglich ist.

Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Haftungsgefahren von Steuerberatern. Wir begleiten Sie auch in einem möglichen Haftungsfall, wenn Haftpflichtansprüche an Sie herangetragen werden. Wenden Sie sich in derartigen Fällen immer gerne an unser Haus als Ihren Fachversicherungsmakler.

Bachelor of Arts

Daniela Grundwald

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Daniela Grundwald

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