In den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten sind Tätigkeiten gemäß InsO, z. B. als Insolvenzverwalter, Sonderinsolvenzverwalter, Gläubigerausschussmitglied, Sachwalter, Verfahrenskoordinator und Treuhänder mitversichert. In den aktuellen Bedingungswerken wurde die Mitversicherung zusätzlich um die Tätigkeiten gemäß StaRUG (Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator und Gläubigerbeiratsmitglied) ergänzt.

In der Regel beinhalten die Bedingungen jedoch einen Ausschluss bzw. eine herabgesetzte Entschädigungsgrenze (sog. Sublimit), wonach Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- und Organisationstätigkeit nur bis zu besagtem Sublimit (i. d. R. bis maximal € 2,5 Mio. je Versicherungsfall) als mitversichert gelten.

Gemäß § 1 InsO verfolgt das Insolvenzverfahren grundsätzlich zwei Ziele: zum einen die Befriedigung der Gläubiger, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird und zum anderen die Sanierung und Fortführung des Schuldners, so dass diesem die Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Dies umfasst selbstverständlich, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen der Betriebsfortführung Kalkulations-, Investitions und Organisationstätigkeiten übernehmen muss.

Die laufende Deckung des Rechtsanwalts oder der Berufsausübungsgesellschaft bietet aufgrund des Sublimits für diese Tätigkeiten i. d. R. lediglich eine Basisabsicherung, die für kleinere Insolvenzverfahren geeignet ist.

Sofern der Berufsträger im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft tätig ist, ist zudem darauf zu achten, dass Tätigkeiten im eigenen Namen, jedoch im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft, als mitversichert gelten, da das Amt des Insolvenzverwalters von höchstpersönlicher Natur ist und im eigenen Namen ausgeübt wird.

Für größere Insolvenzrisiken und/oder Insolvenzrisiken, die ein hohes Haftungspotential besitzen, empfiehlt es sich, eine Einzelmandats– bzw. Objektversicherung abzuschließen. Vorteile einer Objektversicherung sind, dass sich weitaus höhere Versicherungssummen vereinbaren lassen und dass das zur Anwendung kommende Bedingungswerk weitreichender ist. Beispielsweise sind im Rahmen einer Objektversicherung kaufmännische Risiken aus der Unternehmensfortführung vollumfänglich mitversichert und die Versicherer verzichten auf einen Selbstbehalt im Schadenfall. Ein weiterer Vorteil ist, dass die vereinbarte Versicherungssumme ausschließlich für das versicherte Verfahren zur Verfügung steht und nicht bereits durch andere Versicherungsfälle aufgebraucht sein kann. Ein Schadenfall in einem gesondert abgesicherten, risikoreichen Insolvenzverfahren belastet nicht die Schadenquote der Kanzleideckung.

Darüber hinaus ist es möglich, über eine Objektversicherung auch einen Generalbevollmächtigten im Eigenverwaltungsverfahren oder den gesamten Gläubigerausschuss zu versichern. Sofern mehrere Risiken in einem Verfahren über einen Versicherer eingedeckt werden, profitiert man zudem von Bündelnachlässen.

Fazit

Herkömmliche Versicherungsbedingungen beinhalten oft Sublimits, die Schäden aus kaufmännischer Kalkulation und Organisation begrenzen. Während die laufende Berufshaftpflichtversicherung für kleinere Insolvenzverfahren ausreichend sein kann, empfiehlt sich für größere Risiken und Verfahren eine individuelle Objektversicherung.

Diese ermöglicht nicht nur höhere Versicherungssummen, sondern auch eine umfassendere Abdeckung kaufmännischer Risiken und die Möglichkeit, spezifische Akteure wie Generalbevollmächtigte und Gläubigerausschüsse einzubeziehen.

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Fachwirt für Versicherungen und Finanzen

Thomas Zimmer

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