Schiedsgerichte eröffnen in einer immer stärker arbeitsteiligen und international vernetzt agierenden Wirtschaft Wege der alternativen Streitklärung und Streitbeilegung. Die Institutionen der staatlichen Gerichtsbarkeit bieten insbesondere in nicht sehr entwickelten Rechtsstaaten kaum bis keine Rechtssicherheit in Streitfällen. Zudem dauern Streitklärungen vor staatlichen Gerichten u.a. aufgrund des i.d.R. zwei- bis dreigliedrigen Instanzenzuges wesentlich länger als bei Schiedsgerichten, die nur eine Entscheidungsinstanz und sehr reduzierte Möglichkeiten der Anfechtung eines Schiedsurteils kennen. Schließlich finden Streitklärungen vor Schiedsgerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sodass es sich anbietet,  vertrauliche Sach- und Rechtsfragen dort entscheiden zu lassen. Dies ungeachtet der nicht unbeträchtlichen Kosten, die mit einem schiedsgerichtlichen Verfahren verbunden sein können. 

Schiedsgerichtsvereinbarungen halten daher als Streit­ent­scheidungs­mechanismus immer mehr Einzug ins Geschäftsleben, insbesondere im Bereich des M&A- und Corporate Business. Es nimmt daher nicht wunder, dass sich spiegelbildlich dazu vermehrt die Frage stellt, ob nicht auch die Haftung des Beraters im Wege eines Schiedsgerichtsverfahrens geklärt werden sollte. Insofern finden auch immer öfter Schiedsgerichtsklauseln ihren Weg in Mandatsverträge rechts- und wirtschaftsberatender Berufsträger. Denn läuft etwas in der Beratung schief, wollen Mandanten Fragen der Beraterhaftung ebenfalls rasch geklärt wissen. Rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger sind auch an einer raschen Entscheidung der (oftmals komplexen) Haftungsfrage unter Ausschluss der Öffentlichkeit interessiert, und akzeptieren daher in der Praxis vermehrt die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel im Mandatsvertrag.

Wenig Beachtung findet hierbei, dass die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel im Mandatsvertrag auch eine Implikation für die aus der Berufshaftpflichtversicherung des Beraters resultierende Leistungspflicht des Versicherers haben kann. Nicht immer werden – so zeigt die Praxis – Schiedsgerichtsklauseln in Mandatsverträgen auch mit dem Versicherer abgestimmt. Dies sollte man aber tun. 

Zwar kann zugunsten der Versicherungsnehmer vorgebracht werden, dass die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel im Mandatsvertag − und schließlich die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Klärung der Eigenhaftung − in der Berufshaftpflichtversicherung des Beraters deckungsunschädlich ist, weil es keinen ausdrücklichen Ausschluss hierfür gibt. Sowohl die einschlägigen AVB als auch § 106 VVG sehen eine Leistungspflicht des Versicherers vor, sofern die Haftung des Versicherungsnehmers durch „rechtskräftiges Urteil“ festgestellt wird. Ob dies zwingend das Urteil eines ordentlichen Gerichts sein muss oder auch ein Schiedsurteil sein kann, determinieren AVB und VVG nicht näher. 

Andererseits führen die Versicherer ins Feld, dass Urteilssprüche eines Schiedsgerichtes für sie nicht bindend sind, weil im Vergleich zum Instanzenzug bei staatlichen Gerichten kein ausreichender Rechtsschutz vorliege, um gegen Fehlentscheidungen vorzugehen. Die Kosten von Schiedsgerichten wären höher, jedenfalls im Vergleich zu einem staatlichen Gerichtsverfahren mit einer Instanz. Und Schiedsgerichte könnten Billig­keitsentscheidungen fällen, womit der Deckungsmaßstab einer gesetzlichen Haftung des Beraters verlassen werde. Die Conclusio der Versicherer kann daher sein, Schiedsurteile für sich nicht als bindend anzuerkennen. Der Versicherungsnehmer müsste bei rechtskräftiger Feststellung einer Haftpflicht durch Schiedsurteil mit dem Versicherer einen Deckungsprozess − mit offenem Ausgang − führen, um den Drittschaden über seine Berufshaftpflichtversicherung ausgeglichen zu erhalten.

Um einen Streit um die Bindungswirkung von Schiedsurteilen im Verhältnis zum Berufshaftpflichtversicherer zu vermeiden, hat sich in der Praxis die Usance entwickelt, (auch) in den Berufshaftpflicht­versicherungsvertrag eine Schiedsgerichtsklausel aufzunehmen. Damit stimmt der Versicherer ausdrücklich einem Schiedsgerichtsverfahren zur Streitklärung im Zusammenhang mit der Haftung des Versicherungsnehmers zu. 

In der Praxis gibt es allerdings unterschiedliche Schieds­gerichtsklauseln, angefangen vom Musterstandard des GDV bis hin zu davon abweichenden Schiedsgerichtsklauseln, die mehr oder weniger ausführliche Regelungen beinhalten. Wichtig ist es, im Detail zu prüfen, ob die für den Versicherungsvertrag in Rede stehende Schiedsgerichtsklausel mit der Schiedsgerichtsvereinbarung des Mandatsvertrages übereinstimmt. Entscheidend ist auch, ob die Schieds­gerichtsklausel im Versicherungsvertrag eine endgültige Bindungswirkung des Schiedsurteils für den Versicherer festlegt, sodass es keine Möglichkeit des Versicherers mehr gibt, trotz vereinbarter Schiedsgerichtsklausel die Nichtbindung an den Schiedsspruch zu argumentieren. Auch die zum Teil verein­barten und am Markt üblichen Schiedsgerichtsklauseln bieten dazu nach der hier vertretenen Auffassung nicht immer eine ausreichende Sicherheit. Der genaue Blick auf die in Frage stehende Schiedsgerichtsklausel ist zu empfehlen. 

Unser Beratungsteam bei von Lauff und Bolz hat schon viele Versicherungsnehmer zur Frage der Aufnahme von Schiedsgerichtsklauseln in den Versicherungsvertrag beraten und kennt die damit verbundenen möglichen Fallstricke. Sprechen Sie uns zu diesem Thema an. Wir unterstützen Sie hierzu gerne mit unserer Expertise.

Dr. iur.

Herman Wilhelmer

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