Wann zahlt die Exzedentenversicherung?

Diese Frage war Gegenstand des letzten Panels am 4. vLuB Risk-Forum im KölnSky mit Herrn Prof. Dr. Theo Langheid, Honorarprofessor in Salzburg, Herausgeber und Kommentator prominenter VVG-Kommentare und ehemals streitbarer Anwalt einer führenden deutschen Anwaltskanzlei im Versicherungsrecht.

Unser Geschäftsführer Dr. Hermann Wilhelmer trat hierbei gleichzeitig als Moderator und Diskutant auf. Neben der allgemeinen Frage, warum das Thema Exzedentenversicherung in der versicherungsrechtlichen Literatur in den letzten Jahren eine so starke Berücksichtigung gefunden hat, ging es anhand eines konkreten Beispielsfalls darum, das Prinzip „Shaving of Limits“ bei einem Haftpflichtanspruch und einem Haftpflichtvergleich über mehrere Layer zu diskutieren.

Herr Prof. Langheid verteidigte den Standpunkt, dass der Exzedentenversicherer erst dann leistungspflichtig werde, wenn die Versicherungssumme des Grund- bzw. Vorversicherers ausgeschöpft, d.h. letztlich ausbezahlt sei, sodass in einem Haftpflichtvergleich immer nur jene Versicherer leistungspflichtig wären, in deren Deckungsstrecke der Vergleichsbetrag falle. Herr Dr. Wilhelmer hingegen plädierte – zumindest bei einer nur rudimentären Regelung der Anschlussversicherung – für die Anwendung des „Shaving of Limits“ anhand der Deckungsstrecken der Exzedentenversicherungen im Verhältnis zum objektiv vorliegenden berechtigten Haftpflichtanspruch.

Eine weitere Kontroverse war, ob der Grundversicherer Kosten bei einer reinen Anspruchsabwehr gem. § 101 Abs 2 VVG (§ 150 Abs 2 VersVG) unbegrenzt der Höhe nach zu leisten habe, auch wenn die Grundversicherungssumme erreicht ist bzw. überschritten wird.

Mit Prof. Dr. Theo Langheid vertrat auch der bekannte Rechtsanwalt und Buchautor Michael Brügge – abgesehen vom Fall der Kosteneinrechnung, der in der Berufshaftpflichtversicherung der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe allerdings selten ist – diese Ansicht mit Bezugnahme auf § 101 Abs 2 VVG (§ 150 Abs 2 VersVG). Der Einwand von Dr. Wilhelmer, nach dem VVG/VersVG würden Kosten „nur dann“ zusätzlich zu leisten sein, wenn die Versicherungssumme zuvor durch den Entschädigungsbetrag (Leistung des Schadenersatzes) ausgeschöpft ist, wurde nicht geteilt.

Einigkeit bestand darin, dass der Begriff der Ausschöpfung der Versicherungssumme anhand der konkreten Anschlussversicherungsklauseln auszulegen ist, sofern solche in Deckungstürmen vereinbart sind.

Der Diskussionsverlauf verlief insgesamt spannend und unterhaltsam.

Herrn Prof. Langheid und allen Panelisten des 4. vLuB Risk Forums sei für ihre überzeugende Mitwirkung herzlichst gedankt!

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