Ein Mitte Juli 2023 veröffentlichter Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundes- rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ sieht bedeutende Veränderungen im Bereich der Berufsausübungsgesellschaften für Rechtsanwälte vor.Dieser Gesetzesentwurf beabsichtigt die Einführung einer Regelung bezüglich einer sogenannten Mandatsgesellschaft in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), gegenwärtig als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bekannt.Nach aktueller Rechtslage ist die zeitlich begrenzte Zusammenarbeit zwischen zwei Kanzleien zur Bearbeitung eines spezifischen Mandats für die Berufspraxis unbefriedigender Weise geregelt. Gemäß § 59b Abs. 1 BRAO ist die Berufsausübungsgesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung vorgesehen. Wenn sich zwei Kanzleien zur einmaligen Kooperation im Rahmen eines bestimmten Mandats entschließen, bedeutet dies, dass sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung in diesem Sinne entscheiden. Folglich kann anlässlich der Mandatsbearbeitung eine vollwertige, gesonderte Berufsausübungsgesellschaft entstehen, obwohl die Kooperation nicht von Dauer ist (siehe allerdings Ewer in Festschrift Henssler 2023, der bei einer einzelmandatsbezogenen Zusammenarbeit keine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b BRAO begründet sieht).Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Zulassung und das damit verbundene Verfahren für eine vorübergehende Berufsausübung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Der Gesetzentwurf sieht daher den Wegfall der Zulassungspflicht für Mandatsgesellschaften vor. Trotz der nicht erforderlichen Zulassung muss gleichwohl die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet sein. Aus diesem Grund werden gemäß § 59e Abs. 5 BRAOE die beteiligten Gesellschafter für die Einhaltung der Berufspflichten in der Mandatsgesellschaft berufsrechtlich verantwortlich gemacht.

Für den Versicherungsschutz relevant ist die vorgesehene Änderung der Jahreshöchstleistung. Derzeit müssten bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung sämtliche Gesellschafter der an der Mandatsgesellschaft beteiligten Berufsausübungsgesellschaften berücksichtigt werden. Bei einer Mandatsgesellschaft, in der nur bestimmte Gesellschafter ein einzelnes Mandat betreuen, wäre dies unverhältnismäßig. Daher regelt § 59o Abs.

Ein Mitte Juli 2023 veröffentlichter Entwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundes- rechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ sieht bedeutende Veränderungen im Bereich der Berufsausübungsgesellschaften für Rechtsanwälte vor.

Dieser Gesetzesentwurf beabsichtigt die Einführung einer Regelung bezüglich einer sogenannten Mandatsgesellschaft in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), gegenwärtig als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bekannt.

Nach aktueller Rechtslage ist die zeitlich begrenzte Zusammenarbeit zwischen zwei Kanzleien zur Bearbeitung eines spezifischen Mandats für die Berufspraxis unbefriedigender Weise geregelt. Gemäß § 59b Abs. 1 BRAO ist die Berufsausübungsgesellschaft für die gemeinsame Berufsausübung vorgesehen. Wenn sich zwei Kanzleien zur einmaligen Kooperation im Rahmen eines bestimmten Mandats entschließen, bedeutet dies, dass sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung in diesem Sinne entscheiden. Folglich kann anlässlich der Mandatsbearbeitung eine vollwertige, gesonderte Berufsausübungsgesellschaft entstehen, obwohl die Kooperation nicht von Dauer ist (siehe allerdings Ewer in Festschrift Henssler 2023, der bei einer einzelmandatsbezogenen Zusammenarbeit keine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b BRAO begründet sieht).

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Zulassung und das damit verbundene Verfahren für eine vorübergehende Berufsausübung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Der Gesetzentwurf sieht daher den Wegfall der Zulassungspflicht für Mandatsgesellschaften vor. Trotz der nicht erforderlichen Zulassung muss gleichwohl die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet sein. Aus diesem Grund werden gemäß § 59e Abs. 5 BRAOE die beteiligten Gesellschafter für die Einhaltung der Berufspflichten in der Mandatsgesellschaft berufsrechtlich verantwortlich gemacht.

Für den Versicherungsschutz relevant ist die vorgesehene Änderung der Jahreshöchstleistung. Derzeit müssten bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung sämtliche Gesellschafter der an der Mandatsgesellschaft beteiligten Berufsausübungsgesellschaften berücksichtigt werden. Bei einer Mandatsgesellschaft, in der nur bestimmte Gesellschafter ein einzelnes Mandat betreuen, wäre dies unverhältnismäßig. Daher regelt § 59o Abs. 4 Satz 2 BRAOE, dass ausschließlich die Zahl der Gesellschafter, die das Einzelmandat betreuen, für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich ist. Für die Mindestversicherung ist entscheidend, wie viele Personen an der Bearbeitung des von der Mandatsgesellschaft übernommenen Mandats beteiligt sind.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Gründung einer Mandatsgesellschaft bzw. ARGE zu erleichtern. Diese Neuerung bietet den Berufsausübungsgesellschaften eine flexible Möglichkeit, gemeinsam ein einzelnes Mandat zu betreuen.

Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung dieses Gesetzentwurfs sowie die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes für Mandatsgesellschaften seitens der Versicherer auf dem Laufenden halten. Wenn Sie Fragen zur möglichen Gründung einer Mandatsgesellschaft haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

die das Einzelmandat betreuen, für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich ist. Für die Mindestversicherung ist entscheidend, wie viele Personen an der Bearbeitung des von der Mandatsgesellschaft übernommenen Mandats beteiligt sind.Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Gründung einer Mandatsgesellschaft bzw. ARGE zu erleichtern. Diese Neuerung bietet den Berufsausübungsgesellschaften eine flexible Möglichkeit, gemeinsam ein einzelnes Mandat zu betreuen.Wir werden Sie weiterhin über die Entwicklung dieses Gesetzentwurfs sowie die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes für Mandatsgesellschaften seitens der Versicherer auf dem Laufenden halten. Wenn Sie Fragen zur möglichen Gründung einer Mandatsgesellschaft haben, stehen wir Ihnen gerne mit unserer Expertise zur Verfügung.

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