Die D&O-Versicherung hat mehrere Funktionen. Eine davon ist der Schutz des Managements vor Ansprüchen des Unternehmens. In einem Urteil des OLG Schleswig (Urteil vom 26.02.2024, Az. 16 U 93/23) ging es um die Frage, inwiefern Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung besteht, wenn das Management einer GmbH fehlenden bzw. nicht ausreichenden Versicherungsschutz für die GmbH zu verantworten hat.
Zum Sachverhalt – das war passiert:
2018 brannte es in einer Bäckerei. Der Schaden wurde nur teilweise von der Feuerversicherung gedeckt. Bei Betriebsaufnahme wurde ordnungsgemäß eine Feuerversicherung abgeschlossen. Jedoch versäumte es der Geschäftsführer der die Bäckerei betreibenden GmbH die Feuerversicherung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und an die jeweils aktuellen Bedürfnisse hin anzupassen. Zudem ging der Geschäftsführer der Bäckerei fälschlicher Weise davon aus, dass die Backöfen als „feste eingebaute Bestandteile“ in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung der Bäckerei versichert seien. Bei der Schadenregulierung stellte der vom Versicherer beauftragte Sachverständige mangels Versicherungsschutzes für die Backöfen eine Unterversicherung in der Inhalts- und Betriebsunterbrechungs-Versicherung fest. Daher erstattete der Versicherer gemäß der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen nur einen Bruchteil vom Gesamtschaden in Höhe von ca. 300.000,00 EUR. Anschließend wurde der Geschäftsführer von seiner GmbH wegen des Vorwurfs der Beschaffung unzureichenden Feuerversicherungsschutzes auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Welche Relevanz hat die Entscheidung des OLG Schleswig für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer?
In der Urteilsbegründung prüfte das OLG Schleswig, ob eine den Versicherungsschutz ausschließende direkt vorsätzliche Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers durch die unzureichende Beschaffung des Feuerversicherungsschutzes vorlag. Im Ergebnis verneinte das OLG Schleswig eine vorsätzliche Pflichtverletzung und bezeichnete die unzureichende Beschaffung des Versicherungsschutzes als „Lapsus“ in einem „eher randständigen Bereich der alltäglichen Betriebsführung“. Angesichts letztlich überschaubarer Versicherungsbeiträge für den Einkauf ausreichenden Versicherungsschutzes leuchte es „nicht im mindesten“ ein, warum der GmbH Geschäftsführer eine Unterversicherung vorsätzlich habe herbeiführen oder aufrecht erhalten wollen. Diese von der Motivlage des Geschäftsführers ausgehende Argumentation dürfte im Ergebnis korrekt sein.
Allerdings ist zu beachten, dass es durchaus nennenswerte Aspekte des Falles gegeben hätte, die auch die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung vertretbar hätte erscheinen lassen. Denn ein nicht ausreichender Versicherungsschutz kann durchaus den Bestand eines Unternehmens insgesamt gefährden. Die entsprechende Pflicht der Geschäftsleitung eines Unternehmens zum Einkauf ausreichenden Versicherungsschutzes dient somit dem Schutz erheblicher Vermögensinteressen des Unternehmens. Aufgrund dieses Gesichtspunkts wäre es vertretbar gewesen, von einer Verletzung einer Kardinalpflicht des Geschäftsführers auszugehen, die ein vorsätzliches Verhalten indiziert hätte. Des Weiteren ist zu beachten, dass der pflichtwidrige Zustand vom Geschäftsführer über einen längeren Zeitraum geduldet wurde, was gleichfalls die Annahme der Verletzung einer Kardinalpflicht gerechtfertigt hätte.
Aufgrund der vom Gericht herangezogen Motivlage des Geschäftsführers und der Tatsache, dass in dem entschiedenen Fall keine Versicherungspflicht hinsichtlich der Absicherung von Feuerrisiken gegeben war, war die Entscheidung des OLG Schleswig allerdings vertretbar.
Die obigen Erwägungen lassen sich auch auf das Kanzlei–Risikomanagement der rechts– und wirtschaftsberatenden Berufe übertragen. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind in zunehmendem Maße gehalten, nicht nur die Angemessenheit der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung laufend zu überprüfen.
Auch durch die Digitalisierung steigen die Anforderungen an ein funktionierendes Versicherungsmanagement. So erfordert die Zunahme von Hackerangriffen, sich öfter und intensiver mit dem Thema IT-Sicherheit und einer Cyber-Versicherung zu beschäftigen.
Schließlich ist eine Kanzleimanager D&O-Versicherung ein zentraler Baustein für ein gutes Versicherungs- und Risikomanagement anzusehen. Das Urteil des OLG Schleswig unterstreicht daher aus unserer Sicht die Notwendigkeit zur Absicherung des Managements Ihrer Kanzlei. Zögern Sie daher nicht uns anzusprechen.