Gesetzliche Voraussetzungen und Versicherungsschutz in der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten EU zu schaffen und dadurch die Rechtsdurchsetzung sowie die Bekämpfung von Korruption und strafbaren Handlungen zu stärken. Whistleblowing bezeichnet zusammenfassend die Veröffentlichung von geheimen und sensiblen Informationen zur Aufdeckung von Missständen oder Straftaten, die im öffentlichen Interesse stehen.

Nach mehreren Überarbeitungen wurde der Regierungsentwurf im Februar 2021 vom Kabinett beschlossen und dem Bundestag zugeleitet, wo das Gesetz am 21. Mai 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde und am 2. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Für wen gilt das HinSchG?
  • Öffentliche und private Organisationen sowie Behörden und Kommunen
  • generell für Unternehmen ab 50 Beschäftigte und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern
  • für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigt (es gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023)
  • für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten (die Umsetzung musste mit Inkrafttreten zum 2. Juli 2023 erfolgen)
  • für bestimmte Branchen und Sektoren (bspw. Finanzdienstleister, Gesundheitswesen, öffentlicher Dienst) gilt das HinSchG unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.
Das HinSchG enthält folgende wesentliche Regelungen
  • Unternehmen und Organisationen werden verpflichtet, interne Meldekanäle einzurichten und zu betreiben, die es den hinweisgebenden Personen ermöglichen, ihre Informationen sicher und vertraulich zu melden
  • Das Gesetz verbietet Vergeltungsmaßnahmen gegen hinweisgebende Personen und gewährt ihnen Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen und Entschädigungen
  • Hinweisgebende Personen können Vertraulichkeit wahren, da sie ihre Identität nicht offenlegen müssen– die Integrität des Persönlichkeitsrechtes muss sichergestellt sein
  • Das Hinweisgebersystem muss ausreichend klar und eindeutig kommuniziert werden
  • Das Gesetz sieht auch vor, dass hinweisgebende Personen über ihre Rechte und Pflichten sowie über die verfügbaren Meldekanäle informiert werden.
Welche Anforderungen muss die Meldestelle erfüllen?
  • Betreuung durch mindestens 1 interne / externe Person
  • Ermöglichung der mündlichen, schriftlichen, persönlichen Meldungsabgabe durch technische und organisatorische Maßnahmen
  • Wahrung der Anonymität des Hinweisgebers sowie der DSGVO-Vorgaben
  • Kompetenz und Unabhängigkeit der für die Entgegenahme von Meldungen zuständigen Personen
  • Eingangsbestätigung innerhalb von 7 Tagen
  • Rückmeldung zu Maßnahmen innerhalb von 3 Monaten

Die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldekanäle, kann auf einen externen Dienstleister ausgelagert werden.

Auch Rechtsanwälte und Steuerberater bieten die Einrichtung und den Betrieb einer Meldestelle nach dem HinSchG als Service für ihre Mandanten an. In diesem Zusammenhang stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit solche Tätigkeiten von der Berufshaftpflichtversicherung umfasst sind.

Dabei kommt es wie immer auf den Einzelfall an. Es lohnt sich daher, jeden Fall individuell zu bewerten und zu prüfen, um ggf. individuelle Versicherungslösungen mit den Versicherern zu verhandeln.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und geben Ihnen das Vertrauen, sich auf Ihr unternehmerisches Handeln konzentrieren zu können. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Fachwirt für Versicherungen und Finanzen

Philipp Bauschke

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