In unserem Newsletter-Artikel vom Januar 2023 haben wir uns bereits mit der Tätigkeit des Steuerberaters als Treuhandkommanditist und dem insoweit nur begrenzten Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung befasst. Der BGH hatte jüngst nochmals über diese Thematik zu urteilen und zugunsten des Steuerberaters entschieden.

Der Sachverhalt – das war passiert

Ein Steuerberater fungierte als Treuhandkommanditist und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der Treuhandkommanditist bezüglich seines Kommanditanteils, jedoch nicht bezüglich eines von ihm eigennützig gehaltenen Gesellschaftsanteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge abschließen konnte. Zudem wurde eine Vergütung von 0,03 % je Geschäftsjahr für den Treuhandkommanditist vereinbart. Nach einigen Jahren meldete die Fondsgesellschaft Insolvenz an, woraufhin ein Anleger seinen Anlagebetrag als Schaden vom Steuerberater ersetzt verlangte. Dessen Berufshaftpflichtversicherer verweigerte den Versicherungsschutz hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs.

Entscheidung des OLG Köln/Urteil vom 05.07.2022

In der Berufungsinstanz des Deckungsprozesses hatte das OLG Köln die Tätigkeit des Steuerberaters als Treuhandkommanditistin im Hinblick auf dessen Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen. Das OLG stellte in seinem Urteil vom 05.07.2022 fest, dass aufgrund der Vergütung von 0,03 % der Treuhandkommanditist ein eigenes Interesse an möglichst vielen Beitritten hatte, um seinen persönlichen Gewinn zu maximieren. Des Weiteren stellte das Gericht darauf ab, dass der Treuhandkommanditist laut Gesellschaftervertrag ein Anrecht auf den Erwerb von Anteilen aus dem Fonds hatte. Aus diesen Gründen kam das OLG Köln zu der Entscheidung, die Tätigkeit des Treuhandkommanditist im Rahmen der Fondsgesellschaft als geschäftsführend und deshalb auch als unternehmerisch im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, mit der Folge der Versagung des Versicherungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung.

Was ist versichert?

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Steuerberater bietet der Versicherer auch für die treuhänderische Tätigkeiten Versicherungsschutz, da diese mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar ist (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Allerdings unterfällt nicht jede treuhänderische Tätigkeit dem Versicherungsschutz. Mit dem Beruf des Steuerberaters ist eine geschäftsführende und damit gewerbliche Treuhandtätigkeit nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG unvereinbar. Somit ist im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz auf die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder beschränkt.

Entscheidung BHG/Urteil vom 15.11.2023

Der BGH hielt es in seiner Revisionsentscheidung nicht für ausreichend, eine unternehmerische Tätigkeit anzunehmen, nur weil der Treuhandkommanditist eine Vergütung erhält. Zudem stünde nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob der Treuhandkommanditist den eigennützigen Anteil habe erwerben wollen. Der Treuhandkommanditist müsse zum Zeitpunkt des Verstoßes entschlossen gewesen sein, den Anspruch auf Erwerb des eigennützigen Anteils gemäß Gesellschaftsvertrag tatsächlich geltend zu machen, damit dieser Umstand als deckungsschädlich angesehen werden könne. Dies konnte jedoch gerade nicht festgestellt werden. Letztlich hat der BGH festgestellt, dass der Steuerberater im Rahmen einer mit dem Beruf vereinbaren Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder gehandelt hat, als er mit den Klägern den Treuhandvertrag abgeschlossen hat und somit die Tätigkeit im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung als mitversichert gilt.

Fazit:

Kommen Sie gerne auf uns zu, sofern Sie sich unsicher sind, ob die von Ihnen ausgeübte Treuhandtätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Unternehmerische Tätigkeiten sind im Einzelfall versicherbar und können über einen separaten Versicherungsvertrag (sog. Objektdeckung) abgesichert werden. Der Versicherer kann anhand des Mandantenvertrages eine Jahresprämie ermitteln und eine separate Versicherungssumme zur Verfügung stellen.

Wir prüfen gerne Ihren Versicherungsschutz und unterstützen Sie bei dem weiteren Vorgehen.

Geschäftsführer,
Betriebswirt (VWA)

Wolfgang H. Abels

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