Mit dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht wird zum einen ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung auf EU-Ebene und zum anderen ein Einheitliches Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung eingeführt. Das Einheitliche Patentgericht soll für im Übereinkommen bezeichnete Streitigkeiten ausschließlich zuständig sein.

Durch Beschluss vom 23.06.2021 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen (EPGÜ-ZustG II) zurückgewiesen. Das EPGÜ-ZustG II wurde anschließend verabschiedet und erschien am 12.08.2021 im Bundesgesetzblatt.

Nachdem vor kurzem die erforderlichen Ratifizierungsverfahren durch die EU-Mitgliedstaaten abgeschlossen wurden, wird das einheitliche Patentsystem voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 anlaufen. Das heißt, dass dann das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) in Kraft treten wird und die beiden EU-Verordnungen zur Einführung des Einheitspatents Anwendung finden werden.

Das Einheitliche Patentgericht soll zukünftig über Rechtsverletzungen sowie die Wirksamkeit von Schutztiteln in einem Verfahren entscheiden und damit kostengünstig Rechtssicherheit im gemeinsamen Markt herstellen, was unter anderem durch einen erleichterten Zugang zum Patentschutz und die Vermeidung mehrfacher Prozessführung deutlich schlanker und kostengünstiger, ermöglicht wird.

Laut Bundesjustizministerium ist man damit dem Ziel einer für innovative Unternehmen in Europa so wichtigen Europäischen Patentreform einen entscheidenden Schritt nähergekommen. Ziel der Reform ist es, für die deutsche Industrie, die rund 40 Prozent aller aus Europa angemeldeten europäischen Patente hält, zukünftig einen besseren Schutz ihrer Erfindungen im europäischen Binnenmarkt zu gewähren, wovon insbesondere auch kleinere und mittlere Unternehmen, die wesentlich zum Innovationspotential und wirtschaftlichen Erfolg unseres Landes beitragen, profitieren.

Die Patentanwaltskammer hat in Ihrem Rahmenvertrag mit der R+V Versicherung und uns als Versicherungsmakler bereits sämtliche versicherungsrechtliche Fragen rund um das Einheitspatentgericht abgeklärt. Die R+V hat verbindlich bestätigt, dass gem. § 3 des Rahmenvertrages zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für sämtliche vor dem Einheitspatentgericht vertretungsberechtigten versicherte Personen Versicherungsschutz für die Tätigkeit vor dem Einheitspatentgericht gem. Art. 48 EPGÜ besteht. Der Versicherungsschutz gilt auch für Berufsausübungsgesellschaften, sofern diese vertretungsberechtigte Personen sein können, was spätestens ab Inkrafttreten der PAO-Reform am 01.08.2022 der Fall sein wird.

Das neue einheitliche Patentsystem bringt aus Mandantensicht Vorteile, wie etwa die vereinfachte Durchsetzbarkeit eines Patents im europäischen Ausland, da ein Verletzungsprozess vor dem UPC als zentrale Behörde geführt wird und das Urteil für die gesamte EU gilt. Weitere Vorteile sind das Entstehen geringerer Jahresgebühren, wenn Schutz in vielen Ländern Europas gewünscht ist, das Entfallen kostspieliger nationaler Validierungen nach der Patenterteilung sowie die Vereinfachung administrativer Vorgänge, wie der Eintragung eines Rechtsübergangs.

Aus haftungsrechtlicher Sicht erhöht sich hingegen wohl das Risiko. Ein eigenes Schutzrecht kann durch ein einziges Verfahren vor dem UPC für alle Länder angefochten und ggf. für nichtig erklärt werden. Bei Beratungs- und Verfahrensführungsfehlern des Patentanwalts können die etwaigen negativen finanziellen Folgen etwa einer Nichtbegründung oder eines Verlustes eines EU-Patentrechtes mit Blick auf den EU-Gesamtmarkt der Patennutzung wesentlich höher sein als bei weiterhin national gesicherten oder zu sichernden Patentrechten. Wir empfehlen daher allen Patentanwälten, das sich erhöhende Haftungsrisiko zum Anlass zu nehmen, zu überprüfen, ob die derzeit gewählte vertragliche Gesamtversicherungssumme noch risikoadäquat ist, um das ggf. erhöhte Haftungsrisiko risikotechnisch auszugleichen. Die Gesamtversicherungssumme sollte sich an den potenziellen Höchstschäden, nicht an Durchschnittsschäden orientieren.

Wichtig: Sollten Sie nicht über den Rahmenvertrag versichert sein, muss eine Versicherungsbestätigung in Ihrem Versicherungsvertrag individuell aufgenommen werden.

Für einen Austausch sowie für eine fundierte Beratung zum Versicherungsschutz stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Versicherungsmaklers von Lauff und Bolz gerne jederzeit zur Verfügung.

Versicherungskaufmann/ Finanzassistent Schwerpunkt Versicherungen

 Ralf Engmann

+49 (0)7131 270014-0
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