Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) wurden im vergangenen Jahr die gesetzlich geregelten Haftungshöchstgrenzen für Wirtschaftsprüfer bei Pflichtprüfungen und sogenannten Verweistätigkeiten nach § 323 HGB erhöht bzw. in Teilen sogar abgeschafft. Die neuen Haftungshöchstgrenzen richten sich nach dem Verschuldensgrad, nämlich der Unterscheidung von leichter und grober Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz gilt immer eine unbegrenzte Haftung.

Haftungsverschärfung Status vor dem FISG Status nach der Einführung des FISG
Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit
Anhebung der Haftungsgrenzen § 323 IIHGB Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften 4 Mio. € 16 Mio. € unbegrenzt
Sonstige Kreditinstitute/ Versicherungsunternehmen 1 Mio. € 4 Mio. € 32 Mio. €
Sonstige Kapitalgesellschaften 1 Mio. € 1,5 Mio. € 12 Mio. €
Streichung der Haftungsgrenzen § 323 II HGB Bisher unbegrenzte Haftung nur bei Vorsatz Unbegrenzte Haftung bei Vorsatz und kapitalmarktorientierten Gesellschaften bei grober Fahrlässigkeit

Ihre Berufshaftpflichtversicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz bei fahrlässigem Verhalten, und zwar sowohl bei leichter als auch bei grober Fahrlässigkeit. Vorsätzliches Verhalten und sog. wissentliche Pflichtverletzungen bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. In der Rechtsprechung sind die Übergänge zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit fließend und eine genaue Abgrenzung schwierig. Die Haftung des Abschlussprüfers bei Pflichtprüfungen unterscheidet sich angesichts der unterschiedlich hohen gesetzlichen Höchsthaftungsgrenzen zukünftig erheblich danach, ob eine leichte oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt. Geschädigte Dritte, insbesondere aber Insolvenzverwalter, werden danach trachten, dem Abschlussprüfer grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz zu unterstellen, um die Haftungsmasse (zum Vorteil der Insolvenzmasse) zu erhöhen. Zur Vermeidung einer „Unterdeckung“ im fahrlässigen Haftungsfall empfiehlt es sich, die Versicherungssumme an die neuen Haftungshöchstgrenzen für grob fahrlässiges Verhalten anzupassen.

Das FISG ist bereits zum 01.07.2021 in Kraft getreten. Die geänderten Vorschriften für gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlussprüfungen gelten jedoch erst für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre. Im Jahr 2023 werden also die ersten Abschlussprüfungen vorgenommen, auf die der neu gefasste § 323 Abs. 2 HGB anwendbar sein wird. Bei den sogenannten Verweistätigkeiten finden die verschärften Haftungsgrundsätze bereits ab 01.07.2021 Anwendung.

Es stellt sich nun in der Praxis die Frage, ab wann der Versicherungsschutz an die neue Haftungssituation angepasst werden sollte. Hier empfiehlt es sich im Einzelfall zu prüfen, wann Sie als Abschlussprüfer bestellt wurden und wann die tatsächlichen Prüfungshandlungen für das Geschäftsjahr 2022 beginnen. Spätestens ab 01.01.2023 sollte Ihr Versicherungsschutz den neuen Anforderungen des FISG entsprechen, da die Prüfungshandlungen für das Geschäftsjahr 2022 spätestens im Jahr 2023 aufgenommen werden. In einem möglichen Haftungsfall ist der Versicherungsschutz zum Verstoßzeitpunkt maßgeblich. Sollten in Bezug auf das Geschäftsjahr 2022 bereits Prüfungshandlungen vor dem 01.01.2023 erfolgen oder sollten Sie auch sogenannte Verweistätigkeiten ausführen, kann es geboten sein, Ihren Versicherungsschutz bereits entsprechend früher anzugleichen. Verweistätigkeiten sind beispielsweise Gründungsprüfungen nach § 49 AktG oder Kapitalerhöhungssonderprüfungen nach §§ 209 Abs. 4 S. 2 AktG und 57 f Abs. 3 S. 2 GmbHG. Eine Übersicht zu den Verweistätigkeiten stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung.

Wir übernehmen selbstverständlich die Prüfung, ob Ihr derzeitiger Versicherungsschutz den höheren Anforderungen des FISG entspricht. Bei Bedarf unterbreiten wir Ihnen gerne ein passendes Anpassungsangebot und beraten Sie, ab welchem Zeitpunkt die Erhöhung in Ihrem Fall sinnvoll ist. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, nur für den Ausschnitt der Pflichtprüfungen und die möglichen Verweistätigkeiten Ihre Versicherungssumme auf das FISG-Niveau anzuheben. Kommen Sie bei Bedarf gerne auf uns zu!

Prokuristin

Daniela Grunwald

+49 (0)2234.95354-28
d.grunwald@vlub.de

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