Neue Eckpunkte der Berufshaftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern
Am 20. Mai 2021 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 28.05.2021. Mit dem Gesetz sollen als Reaktion auf den Wirecard-Skandal die Haftung der Abschlussprüfer verschärft und die Vorgaben der Berufshaftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern überarbeitet werden. Das Gesetz trat zum 01.07.2021 in Kraft. Die Änderungen sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlussprüfungen für nach dem 31.12.2021 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind sogenannte Verweistätigkeiten. Hier finden Sie die Übersicht. Hierfür gilt ebenfalls die jeweilige neue erhöhte Haftungsgrenze, die bereits ab dem 01.07.2021 anzuwenden ist.
Gemäß §54 WPO in der momentan geltenden Fassung ist die Mindestversicherungssumme für Abschlussprüfer an die in §323 HGB geregelten Haftungsgrenzen gekoppelt. Die Neuregelung sieht nun eine Abkoppelung vor, indem die Mindestversicherungssumme zukünftig ohne Bezug auf das HGB in § 54 Abs. 4 WPO geregelt wird.
Die schon bisher in Bezug auf die Abschlussprüfung nicht börsennotierter Unternehmen geregelte Mindestversicherungssumme von 1,0 Mio. € je Versicherungsfall wird in der Neuregelung als allgemeine Mindestversicherungssumme festgelegt.
Allerdings muss die Jahreshöchstleistung nicht mehr unbegrenzt zur Verfügung stehen. Künftig gilt eine vierfache Maximierung als ausreichend. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften muss die Versicherungssumme mit der Anzahl der Berufsträger vervielfacht, jedoch mindestens vierfach zur Verfügung stehen. Für Tätigkeiten außerhalb der Pflichtprüfungen kann der Berufsträger bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Haftung sowohl bei einfacher als auch grober Fahrlässigkeit weiterhin auf 4,0 Mio. € begrenzen. Die Vordrucke des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) für Allgemeine Auftragsbedingungen, die entsprechende Haftungsbegrenzungsvereinbarungen enthalten, können somit nach wie vor verwendet werden.
Die Haftungshöchstgrenzen, gemäß § 323 HGB, ändern sich bei Pflichtprüfungen und bei leichter Fahrlässigkeit des Abschlussprüfers zukünftig wie folgt:
1. für die Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen (gemäß § 316a S. 2 Nr. 1 HGB) – Unternehmen im öffentlichen Interesse 16,0 Mio. € je Prüfung
2. für die Prüfung nicht kapitalmarktorientierter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen 4,0 Mio. € je Prüfung
3. für die Prüfung sonstiger Unternehmen 1,5 Mio. € je Prüfung
– Keine Haftungshöchstgrenze bei Pflichtprüfungen gemäß Ziffer 1 für grob fahrlässiges Verhalten und Vorsatz.
– Begrenzung der Haftungshöchtsgrenze bei Pflichtprüfungen gemäß Ziffer 2 für grob fahrlässiges Verhalten auf 32,0 Mio. € für eine Prüfung (somit je Prüfung)
– Begrenzung der Haftungshöchtsgrenze bei Pflichtprüfungen gemäß Ziffer 3 für grob fahrlässiges Verhalten auf 12,0 Mio. € für eine Prüfung (somit je Prüfung)
Grundsätzlich ist grob fahrlässiges Verhalten weiterhin auch bei Pflichtprüfungen vom Versicherungsschutz umfasst. Je nach zu prüfendem Unternehmen sollten Sie sich fragen, ob Sie ab 01.01.2022 oder ggfs. bereits ab dem 01.07.2021 eine höhere Versicherungssumme benötigen.
Wir verfolgenden den Gesetzgebungsprozess zum FISG weiterhin für Sie sowie auch die möglichen Auswirkungen auf die Tarife der Versicherer. Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes und insbesondere ein Angebot zur Erhöhung Ihrer bisherigen Versicherungssumme wünschen. Wir werden Sie parallel über die weiteren Entwicklungen zum FISG und die Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung informiert halten.