Kanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaft mit oder ohne Haftungsbeschränkung auftreten, wird zukünftig mehr Freiheit bei der Namensgebung eingeräumt.
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2024 § 2 PartGG verschlankt und die Anforderungen, den Namen eines Partners und die Berufe aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in der Firmierung zu führen, gestrichen. Der Firmenname muss nur noch den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
Diese neue Regelung gilt auch für alle laufenden Registeranmeldungen, wie der BGH am 06.02.2024, Az. II ZB 23/22, mit der Begründung entschied, dass die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe. Für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant sei die Namensnennung nicht maßgeblich.
Partnerschaftsgesellschaften werden damit den anwaltlichen Kapitalgesellschaften gleichgestellt, für die das freie Namensrecht bereits gilt.
Man sagt Juristen nach, Wissenschaftler zu sein, die Experimente mit Worten machen. Wir dürfen also gespannt sein, ob in Partnerschaften organisierte Rechtsanwälte die neu gewonnene Namensfreiheit nutzen, um ihre Individualität mit fantasievollen Namen zu unterstreichen.