Gemäß § 59b Abs.2 Ziff.1 BRAO stehen Anwälten seit Inkrafttreten der BRAO-Reform am 01.08.2022 alle Gesellschaften deutschen Rechts einschließlich der Handelsgesellschaften als Berufsausübungsgesellschaft offen. Die Beteiligung von Gesellschaften an einer solchen Berufsausübungsgesellschaft ist zulässig, wenn der Beteiligungsgesellschaft Anwälte angehören. Somit können sich Anwaltskanzleien seit dem 01.08.2022 erstmals in der Rechtsform der GmbH & Co.KG organisieren.
Dass das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das eine Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die freien Berufe vorsieht, erst zum 01.01.2024 in Kraft tritt, steht der gesellschaftsrechtlichen Organisationsfreiheit der Berufsträger nicht entgegen, da der § 59b Abs.2 BRAO als lex specialis zum MoPeG zu verstehen ist. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zur Berufsrechtereform.
Die Rechtsformwahl dürfte im Wesentlichen von 3 Faktoren abhängen:
– der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung,
– der Besteuerung,
– dem mit der Rechtsformwahl einhergehenden administrativen Aufwand.
Die Haftungsabschirmung ist ein entscheidender Vorteil der GmbH & Co.KG gegenüber einer Einzelkanzlei oder GbR. Im Vergleich zur GmbH ergeben sich hingegen kaum Vorteile. Bei den Steuern ist es nahezu umgekehrt.
Haftung
Die GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, bei der die haftungsbeschränkten Kommanditisten natürliche Personen sind und der persönlich und unbegrenzt haftende Komplementär eine Kapitalgesellschaft ist. Dadurch kann die persönliche Haftung vollumfänglich ausgeschlossen werden. Im Vergleich zu anderen Personengesellschaften haften die Partner sowohl für Berufsversehen als auch für berufsfremde Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Relevante Steuervorteile (im Vergleich zur GmbH)
Die Vergütung der Gesellschafter kann, da keine festen Entnahmequoten in einer Satzung festgelegt werden müssen, von Jahr zu Jahr erfolgsorientiert angepasst werden. Eine vollständige Gewinnentnahme durch die Partner ist möglich. Verdeckte Gewinnausschüttungen kennt die GmbH & Co.KG als Personengesellschaft nicht. Auf die Gewinnentnahmen entfällt nur der individuelle Einkommensteuersatz der Partner.
Die GmbH & Co.KG ist wie die GmbH gewerbesteuerpflichtig, jedoch mit dem Vorteil eines Steuerfreibetrages.
Administrativer Aufwand
Die Gründungskosten sind bei der GmbH & Co.KG höher, als bei anderen Organisationsformen, da zwei Gesellschaften gegründet werden müssen. Zudem sind sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die GmbH & Co.KG Jahresabschlüsse zu erstellen.
In anderer Hinsicht ist die GmbH & Co.KG aber flexibler als andere Gesellschaften. So unterliegt die GmbH & Co.KG z.B. im Vergleich zur Partnerschaftsgesellschaft bei der Namensgebung nicht der Vorgabe, den Zusatz eines Partnernamens in der Firma zu führen. Die Aufnahme neuer Gesellschafter/Partner ist einfacher möglich als in einer reinen Kapitalgesellschaft, da keine notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Bleibt abschließend der Blick auf den erforderlichen Versicherungsschutz:
Zweifelsfrei handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um eine haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaft. Die Mindestversicherungssumme richtet sich nach der Zahl der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Berufsträger. Sie beträgt für eine Berufsausübungsgesellschaft mit
bis zu 10 Berufsträgern: € 1,0 Mio.
mehr als 10 Berufsträgern: € 2,5 Mio.
Die Jahreshöchstleistung kann auf die Mindestversicherungssumme, multipliziert mit der Zahl der Gesellschafter/Geschäftsführer begrenzt werden, muss jedoch mindestens das Vierfache der Mindestversicherungssumme betragen. Die Komplementär-GmbH ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung mit der Zahl ihrer Gesellschafter/Geschäftsführer zu berücksichtigen, sofern diese anwaltlich tätig sind. Personen, die in der KG und der GmbH tätig sind, sind nur einmal zu zählen.
Der (Mindest-)Versicherungsschutz muss gemäß § 59n Abs.2 BRAO Schäden aus wissentlicher Pflichtverletzung einschließen.
Die Komplementär-GmbH unterliegt einer eigenen Versicherungspflicht. Sie muss daher eine eigenständige, separate Versicherung unterhalten. Für die GmbH gelten die Pflichtversicherungsbestimmungen analog der GmbH & Co.KG.
Neben den Versicherungen für die Gesellschaften müssen die Gesellschafter beider Gesellschaften (weiterhin) einen eigenen Versicherungsschutz für die Mandate vorhalten, die sie außerhalb der Berufsausübungsgesellschaft auf eigene Rechnung bearbeiten. Für diese persönliche Deckung beträgt die Mindestversicherungssumme gemäß § 51 BRAO unverändert € 250.000.
Die Wahl eines einheitlichen Versicherers für alle beteiligten Personen kann Prämienvorteile bringen. Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihres konkreten Versicherungsschutzes!