Zum 01. August 2022 tritt die BRAO-Reform in Kraft und hat zur Folge, dass künftig die Mindestversicherungssummen der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umgestaltet werden. So gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes eine Pflichtver-sicherungssumme für
- Einzelanwälte von € 250.000,00 je Versicherungsfall
- Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen (bspw. Partnerschaft und GbR) von € 500.000,00 je Versicherungsfall
- Haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften wie die Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung von € 2,5 Mio. je Versicherungsfall
- Kleinere haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften mit bis zu 10 Berufsträgern von € 1,00 Mio. je Versicherungsfall
Diese Anpassungen der Pflichtversicherungssummen haben auch Auswirkungen auf die Beträge, auf die die Haftung in vorformulierten Vertragsbedingungen begrenzt werden kann. So sieht § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zur vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen vor, dass die Haftung eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden kann.
Künftig muss daher eine GbR sowie eine einfache Partnerschaft eine Versicherungssumme von mindestens € 2 Mio. je Versicherungsfall vorhalten, um ihre Haftung durch Allgemeine Auftragsbedingungen begrenzen zu können (vormals € 1 Mio. je Versicherungsfall). Dagegen wird für kleinere haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften (mit bis zu 10 Berufsträgern) eine Versicherungssumme von € 4 Mio. je Versicherungsfall und für alle übrigen haftungsbeschränkten Berufsausübungsgesellschaften eine Versicherungssumme von € 10 Mio. je Versicherungsfall für die wirksame Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen zu vereinbaren sein. Nach noch geltendem Recht haben sämtliche Rechtsanwalts-PartGmbBs und -GmbHs zur wirksamen vorformulierten Haftungsbegrenzung eine Versicherungssumme von € 10 Mio. je Versicherungsfall vorzuhalten.
Doch welche für Auswirkungen hat eine Erhöhung bzw. Reduzierung der Haftungsgrenzen auf bestehende Mandats-verhältnisse?
Für Berufsausübungsgesellschaften, die von der Veränderung der Pflichtversicherungssummen betroffen sind, empfiehlt es sich, rechtzeitig die Anpassung der Auftragsbedingungen den betreffenden Mandaten vorzubereiten.
Werden die Klauseln der allgemeinen Auftragsbedingungen bis zum Inkrafttreten der BRAO-Reform nicht angepasst und erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der gesetzliche Haftungsbegrenzungsbetrag gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, werden die Haftungsbegrenzungsklauseln unwirksam. Um dem entgegen zu wirken, müssen die Haftungsobergrenzen auf das neue gesetzliche Minimum erhöht werden und die neuen AAB sollten die alten Mandatsbestimmungen mit Wirkung zum 01. August 2022 ersetzen und somit an deren Stelle treten. Gegebenenfalls ist auch eine Klausel denkbar, die klarstellend regelt, dass die weitreichendere Haftung nur zur Geltung kommt, wenn der haftungsbegründende Verstoß nach Inkrafttreten der BRAO Reform begangen wurde. Diese Handlungsempfehlung betrifft die einfache Partnerschaft sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Für Berufsausübungsgesellschaften, für die sich die Mindestversicherungssummen künftig reduzieren – z. B. PartGmbB und GmbH mit weniger als 10 Berufsträgern – gilt die niedrigere Haftungsbegrenzung von € 4,00 Mio. je Versicherungsfall unserer Meinung nach nur für Mandate, die nach dem Inkrafttreten der BRAO Reform begründet wurden. Für Mandate die vor dem 01.08.2021 begründet wurden, gilt unseres Erachtens nach dem Meistbegünstigungsprinzip der höhere Haftungsbegrenzungsbetrag und der Mandant muss der mit der Anpassung der Allgemeinen Auftragsbedingungen verbundenen Reduzierung der Haftungsgrenze aktiv zustimmen.
Für Einzelanwälte und (größere) haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften (PartG mbB und GmbH) tritt keine Änderung in Kraft.
Einzelanwalt |
GBR / einfache Partnerschaft |
Haftungsbeschränkte |
kleinere haftungsbeschränkte |
|
---|---|---|---|---|
Mindest Versicherungssumme |
€ 0,25 Mio. |
€ 0,50 Mio. |
€ 2,50 Mio. |
€ 1,00 Mio. |
Erforderliche Versicherungssumme zur Haftungsbegrenzung durch AAB |
€ 1,00 Mio. |
€ 2,00 Mio. |
€ 10,00 Mio. |
€4,00 Mio. |