Das Transparenzregister wurde am 27.06.2017 als offizielles Verzeichnis der Bundesrepublik Deutschland für wirtschaftlich Berechtigte von „transparenzpflichtigen Rechtseinheiten“ gem. §§ 20, 21 Geldwäschegesetz (vor allem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) zum Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Mit dem am 01.08.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, wurde das Transparenzregister umfassend überarbeitet und an EU-Recht angepasst. 

Durch die Anpassung wurde das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister umgewandelt, in das die gem. § 19 GwG eintragungspflichtigen Daten der wirtschaftlich Berechtigten auch dann einzutragen sind, wenn die Daten bereits in anderweitig bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern enthalten sind. 

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden unserer Erfahrung nach des Öfteren von ihren Mandanten gebeten, bei der Eintragung von Daten ins Transparenzregister unterstützend tätig zu werden. Die Berufsträger fragen sich in diesen Fällen regelmäßig, ob für diese Tätigkeit Versicherungsschutz über ihre Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Hierbei sind zwei Aspekte auseinanderzuhalten.

Zum einen dürfte die Beratung des Mandanten hinsichtlich der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter der betreffenden Gesellschaft ist und ob es einer Mitteilung von Daten an das Transparenzregister bedarf, aufgrund der hierfür erforderlichen gesellschafts- und geldwäscherechtlichen Kenntnisse eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung gem. 2 RDG darstellen. Möglicherweise ist diese als eine dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung anzusehen.

Zum anderen stellt die von der rechtlichen Überprüfung losgelöste Mitteilung von Daten an das Transparenzregister im Auftrag des Mandanten die „Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten“ dar. Da Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf vielfältige Art und Weise Unterstützungsarbeiten für ihre Mandanten vornehmen, dürfte die bloße Mitteilung von Daten an das Transparenzregister auch als berufsüblich anzusehen sein, so dass jedenfalls hierfür Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung besteht.

Bleibt die Frage, ob die gesellschafts- und geldwäscherechtliche Prüfung der Meldepflicht an das Transparenzregister als gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Nebenleistung anzusehen ist, für die Versicherungsschutz besteht. Hierzu hat sich insbesondere bei den Berufskammern noch keine einheitliche Auffassung gebildet. Zwar gewähren die marktüblichen Bedingungswerke der Berufshaftpflichtversicherungen von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Versicherungsschutz auch für die Besorgung sonstiger fremder Rechtsangelegenheiten, soweit die Grenzen der erlaubten Tätigkeit nicht bewusst überschritten werden. Ob im Einzelfall ein „bewusstes Überschreiten“ vorliegt oder nicht, wird man in der Praxis allerdings nicht diskutieren wollen.

Wir empfehlen daher Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, entsprechende Beratungsleistungen entweder aus Sicherheitsgründen nicht vorzunehmen oder im Vorfeld den Versicherungsschutz mit dem Versicherer abzuklären und eine entsprechende Bestätigung einzuholen. Zur Vorgehensweise in solchen Fällen beraten wir Sie gerne und stehen selbstverständlich auch für die Abklärung der sich stellenden Fragen bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer zur Verfügung.

Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Sandra Wiescholek

+49 (0)2234 95354-76
s.wiescholek@vlub.de

Kauffrau für Versicherungen und Finanzen

Mona Schlößer

+49 (0)2234 95354-77
s.m.schloesser@vlub.de

Sie haben Fragen?

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Jetzt kontaktieren