Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist nicht nur schwer völkerrechtswidrig und angesichts des damit verursachten Leids unfassbar. Der „Westen“ bzw. die Staaten der OECD treten dem Aggressor Russland mit massiven Wirtschaftssanktionen entgegen. Geschäfte in sensiblen Industrien bzw. bestimmte Finanzdienstleistungen (etwa bestimmter russischer Banken) (inkl. SWIFT-Überweisungen) sind verboten. Auf der Sanktionenliste tummeln sich eine Vielzahl von Personen, angefangen vom russischen Präsidenten und dem russischen Außenminister bis hin zu prominenten Oligarchen, die unter dem Einfluss des Kreml stehen. Das Vermögen der sanktionierten Personen gilt als „eingefroren“ („frozen assets“). Damit wird Vermögen zeitlich enteignet, es darf für wirtschaftliche Transaktionen nicht mehr zur Verfügung stehen. 

Dies alles bringt für rechts- und wirtschaftsberatende Berufsträger das Erfordernis mit sich, im Rahmen der kanzleiinternen Compliance für die Einhaltung der internationalen Sanktionen zu sorgen. Der laufende Check der Sanktionenliste, die vertiefte Prüfung von Vermögen von sanktionierten Personen (nach Zeitungsberichten sollen große, russischen Oligarchen zuzuordnende Vermögenswerte vorhanden sein, die durch diverse Umgehungskonstruktionen verschleiert sind), sowie die Prüfung von Mandatsverhältnissen mit Russlandbezug stehen regelmäßig auf der Tagesordnung des Kanzlei-Risikomanagements. Was damit verbunden noch getan und beraten werden darf, ist keineswegs immer klar.

Nach Ansicht des stellvertretenden Vorsitzenden des Ethikausschusses des deutschen Anwaltsvereins, Joachim von Falkenhausen, ist es, wie im Anwaltsblatt 5/2022, 271, nachzulesen, weiterhin zulässig, etwa einen russischen Mandanten zu vertreten, welcher der Ansicht ist, dass er zu Unrecht sanktioniert worden ist. Gerade die rechtsstaatliche Stellung des Rechtsanwalts gebietet verständlicherweise eine restriktive Auslegung des internationalen Sanktionenregimes. Mandanten in „Bausch und Bogen“ nicht zu vertreten, nur weil sie russische Staatsangehörige sind, wäre überschießend und auch ethisch nicht zu rechtfertigen.

Was gilt aber bei einer Beratung, die sich auf gegenwärtiges und zukünftiges Verhalten bezieht? Hierzu Herr Falkenhausen: „Ebenso wenig, wie wir einem Straftäter bei der Vorbereitung künftiger Taten anwaltlich helfen wollen, ist es ethisch geboten, Mandanten zu beraten, wenn ihr Handeln das russische Regime unterstützen kann. Wir müssen also zwischen der Aufarbeitung der Vergangenheit und zukünftigem Handeln unterscheiden“. Auch das Ermöglichen der Durchführung tatsächlich verbotener Geschäfte durch die Dienstleistung rechts- und wirtschaftsberatender Berufsträger ist damit angesprochen. Wo hier die Grenzlinien nicht nur des Ethischen, sondern des Zulässigen zu ziehen sind, kann strittig sein. In Großbritannien ist es möglich, sich bei strittigen Sachverhalten oder Mandatsverhältnissen an die Aufsichtsbehörde zu wenden, um eine Sondergenehmigung zur Vertretung einzuholen. Damit schützt sich der Berufsträger vor den Folgen einer unzulässigen Vertretung und vor den Folgen einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen Sanktionenrecht. Ob das in Deutschland vor der zuständigen Rechtsanwaltskammer auch möglich ist?

Neben der Ebene des beruflich Zulässigen stellen sich auch Fragen nach dem Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung. In vielen AVB der Berufshaftpflichtversicherung findet sich (oft schon seit Jahren) eine Sanktions- bzw. Embargoklausel. Nach dieser Klausel besteht Versicherungsschutz nur, „soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels-,  oder Finanztransaktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-,  oder Finanztransaktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen“.

Wie diese Klausel mit Blick auf das Berufshaftpflichtversicherungsrecht konkret auszulegen ist, ist offen. Literatur hierzu gibt es nur wenig. (Deckungsrechtliche) Judikatur schon gar keine. Was kann an dieser Stelle daher gesagt werden?

  • Auf das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer finden Sanktionen definitiv keine (direkte) Anwendung. Insofern greift die Sanktions- bzw. Embargoklausel mit Blick auf das Versicherungsvertragsverhältnis nicht.
  • Wichtig ist, dass der in der Sanktions- bzw. Embargoklausel im letzten Halbsatz des zweiten Satzes normierte carve back enthalten ist, wonach amerikanisches Sanktionenrecht nicht maßgeblich ist, wenn es gegen EU-Recht oder gegen deutsches Recht verstößt. Diese Carve-Back-Klausel findet sich nicht in allen Sanktions- bzw. Embargoklauseln.
  • Zu prüfen ist, was gilt, wenn im Wege der Berufshaftung einer (allenfalls) sanktionierten Person Leistungsansprüche gegen den (fehl-)beratenden Berufsträger zustehen, die vom Haftpflichtversicherer zu befriedigen sind. Kann der Versicherer diesfalls dem Versicherungsnehmer die Freistellungsdeckung mit Berufung auf die Sanktions- bzw. Embargo-Klausel verweigern? Könnte er es nicht auch schon ohne Vereinbarung einer ausdrücklichen Sanktions- bzw. Embargoklausel? Wir sagen, es kommt darauf an.
  • Was gilt mit Blick auf die Abwehrdeckung? Diese ist nach richtigem Klauselverständnis durch die Sanktions- bzw. Embargoklausel nicht tangiert.
  • Schließlich: Gibt es ein sinnvolles Risikomanagement im Bereich der Mandatsannahme oder Mandatsfortführung kombiniert mit Blick auf den Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung?    

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