Der Bundestag verabschiedet die Neuregelung von RA/PA/StB-Berufsausübungsgesellschaften

In unserem Rundschreiben vom 14.12.2020 hatten wir ausführlich über den Referentenentwurf zur großen BRAO-Reform berichtet. Inzwischen hat der Bundestag das Reformgesetz am 10.06.2021 verabschiedet.

Wenn das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften anschließend am 25.06.2021 den Bundesrat passiert, wird es am ersten Tag des 13. Kalendermonats nach Verkündung – somit voraussichtlich im Spätsommer 2022 – in Kraft treten.

Mit Inkrafttreten der BRAO-Reform gilt eine Versicherungspflicht für

  1. Einzelanwälte in Höhe von € 250.000 je Versicherungsfall;
  2. alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, in Höhe von mindestens € 500.000 Versicherungssumme je Versicherungsfall;
  3. (größere) Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, mit einer Versicherungssumme von mindestens € 2.500.000 für jeden Versicherungsfall.

Für kleinere haftungsbeschränkte Berufsausübungsgesellschaften mit bis zu 10 Berufsträgern wird eine reduzierte Versicherungspflicht in Höhe von € 1.000.000 eingeführt. Diese gilt unabhängig davon, wie lange die Gesellschaft bereits besteht oder welchen Umsatz sie erzielt.

Relevant für die Bestimmung der Kanzleigröße sind anwaltlich tätige Personen sowie Personen, die in einem Beruf nach § 59c Abs. 1 S. 1 BRAO n.F. tätig sind. Hierzu zählen alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Mitglieder einer Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

Nach dem Referentenentwurf war die Vereinbarung der niedrigeren Versicherungssumme von € 1.000.000 nur zulässig für Berufsausübungsgesellschaften mit bis zu 10 Personen in den ersten 2 Jahren nach ihrer Gründung oder ab dem 3. Jahr, wenn eine festgelegte Umsatzgrenze je Partner nicht überschritten wird. Die Umsatzermittlung hätte allerdings zu einem großen administrativen Aufwand und zu schwierigen Abgrenzungsfragen bei der Bestimmung des Mindestversicherungsschutzes geführt. Die komplizierten Vorgaben des Referentenentwurfs wurden daher gestrichen und damit eine praktikable Lösung geschaffen.

Weitere wesentliche Eckpunkte der Neuregelung, die die Berufshaftpflichtversicherung betreffen können, sind:

    • Ausdrückliche Regelung der Ein-Personen-Anwalts-GmbH in § 59b Abs. 1 S. 2 BRAO n.F. (mit reduzierter Versicherungspflicht in Höhe von € 1.000.000).
    • Keine Registrierungs- und Zulassungspflicht für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BRAO n.F. genannten Berufs angehören. Aber: losgelöst davon besteht die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von € 500.000 je Versicherungsfall, auch wenn keine Registrierung/Zulassung erfolgt.
    • Umfassende Möglichkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit und Sozietät gem. § 59c BRAO n.F. mit den in § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes definierten freien Berufen.

Selbstverständlich stehen wir im engen Austausch mit den Versicherern, um Ihnen den individuell erforderlichen Versicherungsschutz mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Verfügung stellen zu können.

Prokuristin

Christina Gaier

+49 (0)2234 95354-18
c.gaier@vlub.de

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