Ein am 05.07.2022 ergangenes Urteil des OLG Köln (Az.: 9 U 93/21) zeigt, dass die Tätigkeit eines Steuerberaters als Treuhandkommanditist in einer Kapitalanlagegesellschaft im Hinblick auf den Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung äußerst problematisch sein kann.

Im vom OLG Köln entschiedenen Fall fungierte ein Steuerberater als Treuhandkommanditist (TK) und Mittelverwendungskontrolleur einer Fondsgesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass der TK bezüglich seines Kommanditanteils, jedoch nicht bezüglich eines von ihm eigennützig gehaltenen Gesellschaftsanteils, mit natürlichen und juristischen Personen Treuhandverträge abschließen könne. Weiter wurde vereinbart, dass dem TK für jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von 0,03 % der Summe der eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten zustehen sollte. Nach einigen Jahren musste die Fondsgesellschaft Insolvenz anmelden, woraufhin ein Anleger seinen Anlagebetrag als Schaden beim Berufshaftpflichtversicherer des TK einforderte.

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater erstreckt sich nach den marktüblichen Versicherungsbedingungen auf der einen Seite grundsätzlich auch auf Tätigkeiten, die mit dem Beruf vereinbar sind. Konkret ist die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder vom Versicherungsschutz umfasst. Auf der anderen Seite wird in den Ausschlüssen geregelt, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden bezieht, „die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos (…) einen Verstoß begeht.“
Nun galt es für das OLG zu prüfen, ob ein unternehmerisches Risiko oder eine geschäftsführende Treuhandtätigkeit des TK vorlag, was jeweils zum Ausschluss des Versicherungsschutzes geführt hätte.

Der klagende Anleger vertrat die Ansicht, dass Versicherungsschutz bestehe, da der TK an der Gestaltung des Beteiligungsvertrags nicht beteiligt war und ihm kein Einfluss auf die Geschäftsführung der Fonds zugestanden habe. Weiterhin habe der TK keine Entscheidungsbefugnisse dahingehend gehabt, ob er Angebote zum Abschluss von Treuhandverträgen annehmen wollte oder nicht. Da der TK in seiner Funktion lediglich auf ein bloßes Halten der Anteile der Treugeber und ein weisungsgebundenes Weitergeben der von diesen getroffenen Entscheidungen beschränkt gewesen sei, habe es sich insoweit nicht um eine geschäftsführende Treuhand gehandelt und der TK sei ebenfalls nicht unternehmerisch tätig geworden.

Sowohl das Landgericht Köln in erster Instanz als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage ab, bestätigten also den Ausschluss des Versicherungsschutzes zugunsten des Versicherers. Das OLG Köln sah als entscheidungserheblich an, ob dem TK ausschließlich die kontrollierende Wahrnehmung fremder Interessen ohne Entscheidungs-/Handlungsspielräume oblag oder ihm Mitbestimmungsrechte bzw. ein Ermessen zugestanden habe. Ein Mitbestimmungsrecht und eingeräumtes Ermessen eines Treuhandkommanditisten bewirke die Umqualifizierung einer aufsichtsführenden in eine geschäftsführende Treuhand, für die kein Versicherungsschutz bestehe.

Ein Entscheidungsspielraum des TK konnte das OLG Köln indes nicht feststellen und prüfte daher, ob von einem unternehmerischen Risiko im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen war.

Da der TK auch eigennützig einen Kommanditanteil hielt, wirkte sich das Ergebnis der Fondsgesellschaft direkt gewinnerhöhend zugunsten des TK aus. Nach Ansicht des OLG war schon aus diesem Grund die gesamte Tätigkeit des TK im Zusammenhang mit der Fondsgesellschaft als unternehmerisch zu qualifizieren, mit der Folge der Versagung des Versicherungsschutzes.

Schließlich sah das OLG Köln auch die Bemessung der Vergütung des TK nach der Summe der eingezahlten Pflichteinlagen der Kommanditisten als Indikator für dessen unternehmerische Betätigung, da der TK deshalb ein eigenes Interesse an möglichst vielen Beitritten hatte, um seinen persönlichen Gewinn zu maximieren.

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht, dass die mögliche Qualifizierung einer Treuhandtätigkeit als unternehmerisch vom Steuerberater vor Abschluss eines Mandates inklusive der versicherungsrechtlichen Folgen bedacht werden muss. Indes lässt sich die Problematik lösen: die unternehmerische Tätigkeit ist im Einzelfall durchaus versicherbar. Über einen separaten Versicherungsvertrag, eine sogenannte Objektdeckung, kann das Mandat inkl. der unternehmerischen Tätigkeit abgesichert werden. Im Vorfeld zum Abschluss einer Objektdeckung muss ein Entwurf des Mandatsvertrags zur Prüfung durch den Versicherer eingereicht werden. Auf dieser Grundlage wird die jeweilige Jahresprämie ermittelt. Abschließend wird eine nur für das zu versichernde Mandat zu Verfügung stehende Versicherungssumme vereinbart.

Kontaktieren Sie uns gerne bei entsprechenden Mandaten. Wir unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten von der Prüfung bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags.

Bachelor of Science (Versicherungswesen)

Sebastian Kabus

+49 (0)2234.95354-73
s.kabus@vlub.de

Sie haben Fragen?

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

Jetzt kontaktieren