Mittlerweile ist es möglich, für alle verkammerten wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe eine leistungsfähige Cyber-Versicherung abzuschließen.
Allerdings werden oftmals Risikoauschlüsse in den Cyber-Versicherungsbedingungen vorgenommen, die im Schadenfall insbesondere für Patentanwälte problematisch sein können.
Vorsicht ist für Patentanwälte geboten, sofern in den Versicherungsbedingungen ein Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen „Ansprüchen aufgrund von Patentrechtsverletzungen“ und/oder wegen „Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit“ enthalten ist.
Zwar ziehen berufliche Fehler von Patentanwälten in der Regel keine Patentrechtsverletzungen nach sich. Um aber Deckungslücken zu vermeiden und zugleich Diskussionen mit dem Versicherer im Schadenfall gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte ein entsprechender Ausschluss möglichst nicht vereinbart oder sein Anwendungsbereich minimiert werden.
Gefährlich kann für Patentanwälte ein Deckungsausschluss in Bezug auf „Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit“ sein. Dieser Ausschlusstatbestand kann im nicht selten auftretenden Fall einer unterlassenen oder zu spät vorgenommenen Zahlung der Anmeldegebühr durch einen Patentanwalt einschlägig sein. Sofern zwischenzeitlich ein anderweitiges Patent eingetragen wird, kommt es möglicherweise zu einem Verlust der Patentierbarkeit zulasten des Mandanten.
Daher ist bei einer Cyber–Versicherung für eine Patentanwaltskanzlei besonderes Augenmerk auf diese Ausschlüsse zu legen. Gegebenenfalls sind diese aus den Versicherungsbedingungen zu streichen.
Worauf ist des Weiteren zu achten?
Die Tarifangebote und Bedingungen der Cyber-Versicherungen sind recht unterschiedlich gestaltet, was einen Vergleich grundsätzlich erschwert und weshalb die Beratung durch einen spezialisierten Makler erfolgen sollte. Gerne bieten wir Ihnen auf Basis Ihrer individuellen Risiko-Situation einen Marktvergleich mit einer hilfreichen Gegenüberstellung der wichtigsten Leistungspunkte.
Auf folgendes ist insbesondere zu achten:
- Sogenannte Sublimits: welche Summengrenzen sind unterhalb der vereinbarten Versicherungssumme in den Cyber-Produkttarifen gesetzt, obwohl eine höhere Deckungssumme vereinbart werden sollte? (Cloud Ausfall, techn. Probleme, Cyber-Betrug, Cyber-Diebstahl, Lösegeldforderungen)
- Manche Cyber-Produkte sind modular aufgebaut. Welche Bereiche sind für Ihre Kanzlei besonders wichtig?
- Ist die Betriebsunterbrechung durch z.B. einen Cloud-Ausfall oder technische Probleme infolge eines Cyberangriffs ausreichend abgesichert? Hier gibt es unterschiedliche Ansätze – z.B. eine Entschädigung mit einer Tagespauschale oder eine aufwändigere Schadenermittlung anhand des Nachweises zum Gewinn- und Umsatzverlust.
- Welcher IT- und Krisendienstleister wird auf Kosten des Versicherers beauftragt?
- Bietet der Versicherer Unterstützung bei Aufstellung eines Business Continuity Plan (BCP)?
- Verzichtet der Versicherer auf die Leistungskürzung bei grob Fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 Abs. 2 VVG)?
- Welche Risikofragen sind zum Abschluss der Deckung zu beantworten? Hierzu verweisen wir gerne auf bereits veröffentlichte Fachartikel und Fachaussendungen unseres Cyber-Teams. Bei näherem Interesse stellen wir Ihnen gerne alle aktuellen Unterlagen zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne direkt an cyber@vlub.de
Wie wichtig gerade die Beratung bei der Einsteuerung der Deckung und bei der Beantwortung der Risikofragen des Versicherers ist, zeigt ein interessantes Urteil des LG Tübingen vom 26.5.2023, Az. 4 O 193/21. In diesem Fall hatte die Versicherung den Versicherungsschutz wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten abgelehnt. Die korrekte Beantwortung der Risikofragen ist daher genauso wichtig wie die vorgeschaltete und unerlässliche IT-Sicherheit.
Neben der Einholung von Angeboten unterstützen wir Sie gerne bei der Beantwortung der Risikofragen des Versicherers, prüfen für Sie bereits bestehende Cyber-Verträge oder stellen Muster für die Erstellung eines Business Continuity Plans (BCP) zur Verfügung.